Lebensversicherungen

Testament Lebensversicherung

Testament  Testament


Ein Testament kann entweder sogenannt "öffentlich" bei einem Notar erfolgen oder hand­schriftlich (holographisch). Bei einem Notar kostet das Testament Geld, die Gebühren dafür richten sich nach dem zu vererbenden Vermögen, wer also viel zu vererben hat, der muss auch mehr für ein notarielles Testament bezahlen. Das handschriftliche Testament dagegen ist kostenlos, nur muss es eben komplett handschriftlich sein, ein gedruckter Text mit einer handschriftlichen Unterschrift darunter reicht ausdrücklich nicht!

Voraussetzung für ein Testament ist die sogenannte Testierfähigkeit, d.h. man muss mindestens 16 Jahre alt sein und im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte. Das Testament muss nicht, aber soll ausdrücklich Ort und Datum enthalten und muss an seinem Ende handschriftlich unterschrieben sein und zwar mit dem vollen bürgerlichen Namen, "Dein Vater" etc. reicht nicht aus!

Die sogenannten Not-Testamente, bei denen z.B. der Tod überraschend und unmittelbar bevorsteht, benötigen drei Zeugen und haben eine Maximal-Gültigkeit von drei Monaten. Ehepartner dürfen ein Testament zusammen abfassen. Setzen sie sich dabei gegenseitig als Alleinerben ein, spricht man von einem sogenannten "Berliner Testament".

Als sogenannt "sittenwidrig" wird das sogenannte "Geliebten-(früher Mätressen-)Testament" angesehen, das eine(n) Geliebte(n) begünstigt, weil dadurch eine indirekt nachgelagerte Bezahlung angenommen werden kann. Nicht sittenwidrig ist dagegen das sogenannte "Behinderten-Testament", bei dem eine Anrechnung und Verbrauch des Vermögens zur Betreuung des Behinderten verhindert werden soll.

Der Notar gibt das Testament an das zuständige Nachlassgericht, das ist das Amtsgericht des Wohnortes. Dort kann auch jeder Bürger sein handschriftliches Testament deponieren, allerdings kostet das ebenfalls Geld.

Ein Testament kann jederzeit widerrufen werden und es können aber auch mehrere Testamente gleichzeitig gültig sein, sofern sie sich nicht widersprechen und man kann des weiteren den Widerruf widerrufen. Ein zerrissenes und geklebtes Testament ist jedoch ungültig. Ist ein Testament nicht eindeutig, kann es "ausgelegt" werden, beinhaltet es rechtliche Fehler, kann es "angefochten" werden. "Erblasser" und "Erbnehmer" können auch einen "Erbvertrag" schliessen.

Enterben kann man einen Bezieher eines sogenannten Pflichtteiles (Ehepartner, Kinder, (Ur-)Enkel, ansonsten die Eltern) nur, wenn er bzw. sie den Erblasser misshandelt, ihm nach dem Leben trachtet oder schwerkriminell ist, schwer bzw. nicht mehr jedoch, wenn er oder sie einen sogenannten "ehrlosen" oder "unsittlichen" Lebenswandel führt, also z.B. als Prostituierte arbeitet, ist er/sie jedoch als "Verschwender" bekannt oder überschuldet, so kann/können deren/dessen Kind(er) bedacht werden. Ein Erbanspruch verjährt bei Kenntnis dessen bei Nicht-Wahrnehmung nach drei Jahren, bei Unkenntnis dessen nach 30 Jahren.

VERGLEICHSANGEBOT LEBENSVERSICHERUNG

 

‹‹ Zurück zu Kapitel -T-



Extern: